Satzung


§ 1
Name, Rechtsform und Sitz des Vereins


Der Verein führt den Namen "Anhaltischer Reit- und Fahrverein Wörlitzer Winkel". Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Zerbst eingetragen werden und führt sodann den Zusatz "e.V.". Sitz des Vereins ist Wörlitz.


§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins


Der RV bezweckt:
1. die Belebung des Reit- und Fahrsports im Gartenreich Dessau-Wörlitz auf der Grundlage der Traditionen des Hauses Anhalt;
2. die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdeerhaltung im Gartenreich Dessau-Wörlitz;
3. die Zusammenarbeit mit anderen Reitvereinen und Verbänden der Kulturpflege im Gartenreich Dessau-Wörlitz wird angestrebt;
4. die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren;
5. die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen;
6. ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen;
7. Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden;
8. die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband;
9. die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden;
10. die Förderung des Therapeutischen Reitens.


§ 3
Gemeinnützigkeit


1. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" (§§ 51 bis 68) der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
3. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (vergleiche § 14).


§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft


1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und auf Dauer angelegte Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen! Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden
2. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell und materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
3. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Kreisreiterverbandes, des Regionalverbandes, des Landesverbandes und der FN.


§ 5
Verpflichtung gegenüber dem Pferd


1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere
1.1. die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltens und tierschutzgerecht unterzubringen
1.2. den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,
1.3. die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h., ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.
2. Auf Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gemäß § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Entscheidung veröffentlicht werden.
3. Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO-Ordnungsmaßnahmen auch geahndet werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen



§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft


1. Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt (Austritt).
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
- gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;
- gegen § 5 (Verpflichtung gegenüber dem Pferd) verstößt;
- seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.


§ 7
Geschäftsjahr und Beiträge


1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Beiträge sind im Voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.


§ 8
Organe


Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 9
Mitgliederversammlung


1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Präsident/in oder dem/der 1. oder 2. Vorsitzenden durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließt.
5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Präsidenten/in den Ausschlag.
6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom/von der Präsident/in zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
7. Jugendliche und Kinder haben kein Stimmrecht.
8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom/von der Präsident/in und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben.



§ 10
Aufgaben der Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung entscheidet über
- die Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern,
- die Jahresrechnung,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen,
- die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins und
- die Anträge nach § 3 Absatz 1 letzter Satz, Absatz 3 und § 7 Absatz 4 dieser Satzung.

Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.


§ 11
Vorstand


1. Der Verein wird vom Vorstand geleitet.
2. Dem Vorstand gehören an
- der/die Präsident/in
- zwei Vorsitzende (1. und 2. Vorsitzende/r)
- der/die Schatzmeister/in
- der/die Schriftführer/in
- der/die Jugendwart/in (gemäß Jugendordnung),
- bis zu vier Beisitzer.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Präsident/in, die beiden Vorsitzenden und der/die Schatzmeister/in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Im Innenverhältnis sind die beiden Vorsitzenden nur im Falle der Verhinderung des/der Präsidenten/in zur Vertretung befugt.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes durchzuführen; scheiden der/die Präsident/in oder einer der beiden Vorsitzenden während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.
5. Die vorzeitige Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. In diesem Fall hat unverzüglich Neuwahl oder Zuwahl zu erfolgen. Die Zuwahl einzelner Vorstandsmitglieder erfolgt für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
7. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom/von der Präsident/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.



§ 12
Aufgaben des Vorstandes


Der Vorstand entscheidet über
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,
- die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist,
- die Führung der laufenden Geschäfte und
- die Bestellung eines Beirates.



§ 13
Beirat


Der Vorstand kann einen Beirat bestellen. Dieser hat die Aufgabe, den Vorstand in Vereinsangelegenheiten zu beraten. Der Beirat besteht aus bis zu fünf Mitgliedern. Er wird für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes gewählt. Wählbar sind sowohl Vereinsmitglieder als auch Nichtvereinsmitglieder. Die Mitglieder des Beirats sollen über besondere Fachkenntnis verfügen, die sich auf reiterliche Angelegenheiten bezieht oder aber Bezüge zum Gartenreich oder der Kulturpflege einschließlich Umwelt- und Naturschutz sowie Forst hat.

Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Beiratsmitglieder sein. Der Beirat wird vom/von der Präsidenten/in oder von einem der beiden Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Einer Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen.

Die Sitzungen des Beirats werden vom/von der Präsident/in, bei dessen Abwesenheit vom 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet. Der Beirat hat keine Entscheidungsbefugnisse. Er spricht Empfehlungen aus, die in die Beschlüsse des Vorstands einfließen können.


§ 14
Auflösung


1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, an den Landesverband, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der in § 2 Absatz 1 dieser Satzung genannten Aufgaben zu verwenden hat.



§ 15
Sonstiges


Die Mitglieder haben das Recht, alle Veranstaltungen des Vereins kostenlos oder preisermäßigt zu besuchen. Sie sind bei allen Leistungsangeboten des Vereins bevorzugt zu behandeln. Kostenpflichtige Angebote des Vereins werden zu Vorzugspreisen unterbreitet. Dies gilt auch soweit in Absprache mit dem Verein Reit- oder Fahrunterricht von Dritten angeboten wird, die auch Vereinsmitglieder sein können.


Wörlitz, 17. Januar 2002

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